RS Vfgh 1993/6/24 G217/92, G218/92

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Veröffentlicht am 24.06.1993
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Index

37 Geld-, Währungs-und Kreditrecht
37/01 Geld-und Währungsrecht

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
DevisenG §2 Abs2 Z4

Leitsatz

Aufhebung einer Bestimmung der DevisenG-Novelle 1990 über das Erfordernis einer (hohen) Eigenkapitalausstattung (bloß) für die Erteilung neuer Devisenhandelsermächtigungen wegen Widerspruchs zum Gleichheitsgrundsatz; öffentliches Interesse an der Vermeidung der Insolvenzgefahr bei etablierten Devisenhändlern nicht berücksichtigt

Rechtssatz

§2 Abs2 Z4 DevisenG, BGBl 162/1946 idF BGBl 464/1990, wird als verfassungswidrig aufgehoben.

Es besteht ein erhebliches öffentliches Interesse (nicht nur aus Gründen des Gläubigerschutzes, sondern auch im Interesse der Finanzwirtschaft und der österreichischen Währungspolitik insgesamt) daran, Insolvenzen von Devisenhändlern zu vermeiden.

Der Gesetzgeber der DevisenG-Nov 1990 ist einer relevanten Gefahr dadurch entgegengetreten, daß er als Voraussetzung für die Erteilung neuer Devisenhandelsberechtigungen eine (im internationalen Vergleich hohe) Eigenkapitalausstattung verlangt, ohne gleichzeitig der gleichen Gefahr in zumutbarer Weise gegenzusteuern, sofern sie bei etablierten Devisenhändlern auftreten kann. Für eine solche gravierende unterschiedliche Behandlung von gleichen Sachverhalten aber läßt sich eine sachliche Rechtfertigung nicht finden, weshalb die in Prüfung genommene Vorschrift als dem Gleichheitsgrundsatz widersprechend aufzuheben war.

(Anlaßfälle B1348/90 ua, E v 24.06.93, Aufhebung der angefochtenen Bescheide).

Entscheidungstexte

  • G 217,218/92
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 24.06.1993 G 217,218/92

Schlagworte

Devisenrecht, öffentliches Interesse, Eigenkapitalausstattung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1993:G217.1992

Dokumentnummer

JFR_10069376_92G00217_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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