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37 Geld-, Währungs-und KreditrechtNorm
B-VG Art7 Abs1 / GesetzLeitsatz
Aufhebung einer Bestimmung der DevisenG-Novelle 1990 über das Erfordernis einer (hohen) Eigenkapitalausstattung (bloß) für die Erteilung neuer Devisenhandelsermächtigungen wegen Widerspruchs zum Gleichheitsgrundsatz; öffentliches Interesse an der Vermeidung der Insolvenzgefahr bei etablierten Devisenhändlern nicht berücksichtigtRechtssatz
§2 Abs2 Z4 DevisenG, BGBl 162/1946 idF BGBl 464/1990, wird als verfassungswidrig aufgehoben.
Es besteht ein erhebliches öffentliches Interesse (nicht nur aus Gründen des Gläubigerschutzes, sondern auch im Interesse der Finanzwirtschaft und der österreichischen Währungspolitik insgesamt) daran, Insolvenzen von Devisenhändlern zu vermeiden.
Der Gesetzgeber der DevisenG-Nov 1990 ist einer relevanten Gefahr dadurch entgegengetreten, daß er als Voraussetzung für die Erteilung neuer Devisenhandelsberechtigungen eine (im internationalen Vergleich hohe) Eigenkapitalausstattung verlangt, ohne gleichzeitig der gleichen Gefahr in zumutbarer Weise gegenzusteuern, sofern sie bei etablierten Devisenhändlern auftreten kann. Für eine solche gravierende unterschiedliche Behandlung von gleichen Sachverhalten aber läßt sich eine sachliche Rechtfertigung nicht finden, weshalb die in Prüfung genommene Vorschrift als dem Gleichheitsgrundsatz widersprechend aufzuheben war.
(Anlaßfälle B1348/90 ua, E v 24.06.93, Aufhebung der angefochtenen Bescheide).
Entscheidungstexte
Schlagworte
Devisenrecht, öffentliches Interesse, EigenkapitalausstattungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1993:G217.1992Dokumentnummer
JFR_10069376_92G00217_01