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L83003 Wohnbauförderung NiederösterreichNorm
AVG §68 Abs2;Rechtssatz
Der eindeutige Wortlaut des § 50 Abs 3 NÖ WohnungsförderungsG 1989 erlaubt nur, daß ab dem folgenden Monatsersten die neuen Verhältnisse Berücksichtigung finden. Auch § 51 Abs 1 Z 1 NÖ WohnungsförderungsG 1989, wonach der Anspruch auf Wohnbeihilfe erlischt, SOBALD der anrechenbare Aufwand zum Wohnen für den Wohnbeihilfenbezieher zumutbar wird, läßt den Erlöschenstatbestand erst nach einem entsprechenden Ereignis (hier: Auszahlung einer Abfertigung) eintreten. Erst ab diesem Zeitpunkt können "zu Unrecht" empfangene Beträge entstehen, die gem § 51 Abs 2 NÖ WohnungsförderungsG 1989 zurückzuzahlen sind. Für eine Rückwirkung des Ereignisses auf einen vor dem folgenden Monatsersten liegenden Zeitraum läßt sich somit aus den genannten Bestimmungen keine Rechtsgrundlage ableiten; § 68 Abs 2 AVG, § 68 Abs 3 AVG, § 68 Abs 4 AVG, § 68 Abs 5 AVG, §68 Abs 6 AVG und § 68 Abs 7 AVG sind nicht anwendbar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1993050230.X02Im RIS seit
11.07.2001