RS Vwgh 1996/2/27 93/05/0230

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.02.1996
beobachten
merken

Index

L83003 Wohnbauförderung Niederösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs2;
AVG §68 Abs3;
AVG §68 Abs4;
AVG §68 Abs5;
AVG §68 Abs6;
AVG §68 Abs7;
VwRallg;
WohnungsförderungsG NÖ 1989 §50 Abs3;
WohnungsförderungsG NÖ 1989 §51 Abs1 Z1;
WohnungsförderungsG NÖ 1989 §51 Abs2;

Rechtssatz

Der eindeutige Wortlaut des § 50 Abs 3 NÖ WohnungsförderungsG 1989 erlaubt nur, daß ab dem folgenden Monatsersten die neuen Verhältnisse Berücksichtigung finden. Auch § 51 Abs 1 Z 1 NÖ WohnungsförderungsG 1989, wonach der Anspruch auf Wohnbeihilfe erlischt, SOBALD der anrechenbare Aufwand zum Wohnen für den Wohnbeihilfenbezieher zumutbar wird, läßt den Erlöschenstatbestand erst nach einem entsprechenden Ereignis (hier: Auszahlung einer Abfertigung) eintreten. Erst ab diesem Zeitpunkt können "zu Unrecht" empfangene Beträge entstehen, die gem § 51 Abs 2 NÖ WohnungsförderungsG 1989 zurückzuzahlen sind. Für eine Rückwirkung des Ereignisses auf einen vor dem folgenden Monatsersten liegenden Zeitraum läßt sich somit aus den genannten Bestimmungen keine Rechtsgrundlage ableiten; § 68 Abs 2 AVG, § 68 Abs 3 AVG, § 68 Abs 4 AVG, § 68 Abs 5 AVG, §68 Abs 6 AVG und § 68 Abs 7 AVG sind nicht anwendbar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1993050230.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten