Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §71 Abs1 Z1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 96/08/0031Rechtssatz
Wie intensiv eine Hilfskraft überwacht werden muß, bestimmt sich nach ihrer Ausbildung, Einschulung und Verläßlichkeit. Was Ausbildung anlangt, so kann die Kenntnis "kaufmännischer Belange" nicht ausreichen, um unter Rückscheinbriefen, die meist "wichtig" sind, ohne Gefahr einer Fehleinschätzung solche herauszufinden, deren Vorlage sich erübrigt. Von Verläßlichkeit kann bei einer Hilfskraft erst ausgegangen werden, wenn sie sich längere Zeit hindurch bewährt hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995080259.X01Im RIS seit
03.04.2001