RS Vwgh 1996/2/27 95/08/0259

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Veröffentlicht am 27.02.1996
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs1 Z1;
VwGG §46 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 96/08/0031

Rechtssatz

Wie intensiv eine Hilfskraft überwacht werden muß, bestimmt sich nach ihrer Ausbildung, Einschulung und Verläßlichkeit. Was Ausbildung anlangt, so kann die Kenntnis "kaufmännischer Belange" nicht ausreichen, um unter Rückscheinbriefen, die meist "wichtig" sind, ohne Gefahr einer Fehleinschätzung solche herauszufinden, deren Vorlage sich erübrigt. Von Verläßlichkeit kann bei einer Hilfskraft erst ausgegangen werden, wenn sie sich längere Zeit hindurch bewährt hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995080259.X01

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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