RS Vwgh 1996/2/27 94/08/0244

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Veröffentlicht am 27.02.1996
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Index

L92053 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Niederösterreich
L92103 Behindertenhilfe Rehabilitation Niederösterreich
L92603 Blindenbeihilfe Niederösterreich
10/07 Verwaltungsgerichtshof
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

ABGB §144;
AlVG 1977 §53 Abs1;
SHG NÖ 1974;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Es kommt nicht darauf an, ob der in § 53 Abs 1 AlVG genannten Person, Anstalt oder Behörde auch die Obsorge iSd § 144 ABGB zukommt. Der in der genannten Gesetzesstelle verwendete Begriff der Obhut hat nicht den Inhalt der in § 144 ABGB umschriebenen Obsorge. Ob die Auszahlung des Familienzuschlages gem § 53 Abs 1 AlVG an das Land NÖ als Träger der Sozialhilfe oder an die Sozialhilfebehörde erfolgt, führt zu keiner Verletzung von Rechten des zuschlagsberechtigten Angehörigen gem § 53 Abs 1 AlVG.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994080244.X01

Im RIS seit

18.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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