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L92053 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe NiederösterreichNorm
ABGB §144;Rechtssatz
Es kommt nicht darauf an, ob der in § 53 Abs 1 AlVG genannten Person, Anstalt oder Behörde auch die Obsorge iSd § 144 ABGB zukommt. Der in der genannten Gesetzesstelle verwendete Begriff der Obhut hat nicht den Inhalt der in § 144 ABGB umschriebenen Obsorge. Ob die Auszahlung des Familienzuschlages gem § 53 Abs 1 AlVG an das Land NÖ als Träger der Sozialhilfe oder an die Sozialhilfebehörde erfolgt, führt zu keiner Verletzung von Rechten des zuschlagsberechtigten Angehörigen gem § 53 Abs 1 AlVG.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1994080244.X01Im RIS seit
18.10.2001Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009