RS Vwgh 1996/2/27 95/05/0247

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Veröffentlicht am 27.02.1996
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Index

L80004 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Oberösterreich
L80204 Flächenwidmung Bebauungsplan einzelner Gemeinden
Oberösterreich
L82000 Bauordnung
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §6;
BauRallg;
Bebauungsplan Freistadt 50 Pflanzlstraße 1990;
B-VG Art139 Abs1;
B-VG Art18 Abs1;
ROG OÖ 1972 §20;
VwRallg;

Rechtssatz

Der Umstand allein, daß eine Norm (hier: verbale Ergänzung eines Bebauungsplanes) "auslegungsbedürftig" ist, macht sie dann, wenn sie nach den Auslegungsregeln des § 6 ABGB und den anderen zur Verfügung stehenden Auslegungsmethoden (Hinweis Adamovich/Funk, Allgemeines Verwaltungsrecht, dritte Aufl, 58

ff) einer Auslegung zugänglich ist, nicht rechtswidrig. Bezieht sich die verbale Ergänzung des Bebauungsplanes lediglich auf die seitlichen Grenzabstände, handelt es sich hiebei um eine Ausnahmeregelung, nach der die üblicherweise einzuhaltenden Abstände von 3 m im Bereich des Erdgeschoßes mit Hauptgebäuden oder Nebengebäuden verbaut werden können (im Bereich des zweiten Geschoßes ist demnach der Abstand von 3 m einzuhalten), so ist kein Grund erkennbar, warum sich diese Ausnahmeregelung auch auf den Bereich zur inneren (hinteren) Bauplatzgrenze beziehen könnte. Daher bestehen gegen die verbale Ergänzung des Bebauungsplanes keine Bedenken aus dem Grunde eines Verstoßes gegen das OÖ ROG oder gegen das Bestimmtheitsgebot des Legalitätsprinzipes.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995050247.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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