Index
L80004 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung BebauungsplanNorm
ABGB §6;Rechtssatz
Der Umstand allein, daß eine Norm (hier: verbale Ergänzung eines Bebauungsplanes) "auslegungsbedürftig" ist, macht sie dann, wenn sie nach den Auslegungsregeln des § 6 ABGB und den anderen zur Verfügung stehenden Auslegungsmethoden (Hinweis Adamovich/Funk, Allgemeines Verwaltungsrecht, dritte Aufl, 58
ff) einer Auslegung zugänglich ist, nicht rechtswidrig. Bezieht sich die verbale Ergänzung des Bebauungsplanes lediglich auf die seitlichen Grenzabstände, handelt es sich hiebei um eine Ausnahmeregelung, nach der die üblicherweise einzuhaltenden Abstände von 3 m im Bereich des Erdgeschoßes mit Hauptgebäuden oder Nebengebäuden verbaut werden können (im Bereich des zweiten Geschoßes ist demnach der Abstand von 3 m einzuhalten), so ist kein Grund erkennbar, warum sich diese Ausnahmeregelung auch auf den Bereich zur inneren (hinteren) Bauplatzgrenze beziehen könnte. Daher bestehen gegen die verbale Ergänzung des Bebauungsplanes keine Bedenken aus dem Grunde eines Verstoßes gegen das OÖ ROG oder gegen das Bestimmtheitsgebot des Legalitätsprinzipes.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995050247.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009