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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §63 Abs1;Rechtssatz
§ 9 Abs 7 Wr BauO bedeutet nicht, daß ein Bescheid, mit dem die Bebauungsbestimmungen bekanntgegeben werden, nicht der Anfechtung unterliegt, sondern nur, daß dies nicht durch eine abgesonderte (selbständige) Berufung, sondern mit der Berufung gegen jenen späteren Bescheid erfolgen muß, der über das nachfolgende Bauansuchen ergeht (Hinweis Krzizek, System des österreichischen Baurechtes I, 297 ff, E VfGH 21.3.1962, VfSlg 4145/1962, und E VfGH 21.3.1962, VfSlg 4146/1962).
Schlagworte
Voraussetzungen des Berufungsrechtes DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995050279.X01Im RIS seit
03.05.2001