RS Vwgh 1996/2/27 95/05/0279

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Veröffentlicht am 27.02.1996
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §63 Abs1;
BauO Wr §60 Abs1 lita;
BauO Wr §60 Abs1 litb;
BauO Wr §9 Abs7;
BauRallg;

Rechtssatz

§ 9 Abs 7 Wr BauO bedeutet nicht, daß ein Bescheid, mit dem die Bebauungsbestimmungen bekanntgegeben werden, nicht der Anfechtung unterliegt, sondern nur, daß dies nicht durch eine abgesonderte (selbständige) Berufung, sondern mit der Berufung gegen jenen späteren Bescheid erfolgen muß, der über das nachfolgende Bauansuchen ergeht (Hinweis Krzizek, System des österreichischen Baurechtes I, 297 ff, E VfGH 21.3.1962, VfSlg 4145/1962, und E VfGH 21.3.1962, VfSlg 4146/1962).

Schlagworte

Voraussetzungen des Berufungsrechtes Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995050279.X01

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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