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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §63 Abs1;Rechtssatz
Der einzig mögliche Weg, einen inhaltlich verfehlten "Bekanntgabebescheid" nach § 9 Wr BauO zu bekämpfen, ist der, ein diesem Bekanntgabebescheid widersprechendes Bauansuchen einzubringen. Die gesetzliche Grundlage für eben diese Vorgangsweise bildet § 9 Abs 7 letzter Satz Wr BauO, der im Hinblick auf diese von ihm eingeräumte Möglichkeit verfassungskonform ist. Wird ein Bauansuchen in Übereinstimmung mit dem Bekanntgabebescheid gestellt, dann wird damit auch zum Ausdruck gebracht, daß der Bauwerber mit diesem Bescheid einverstanden ist. Die Bekämpfung des Bekanntgabebescheides zusammen mit einer Berufung in einer Entscheidung über ein Abteilungsansuchen oder ein Baubewilligungsansuchen ist nur dann sinnvoll, wenn vom Berufungswerber die Behauptung aufgestellt werde, daß sein Ansuchen deshalb zu Unrecht abgelehnt werde, weil es vom Inhalt des Bekanntgabebescheides abweicht oder weil der Bekanntgabebescheid rechtswidrig ist (Hinweis E VfGH 21.3.1962, VfSlg 4145/1962 und E VfGH 21.3.1962, VfSlg 4146/1962).
Schlagworte
Instanzenzug Zuständigkeit Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995050279.X02Im RIS seit
03.05.2001