RS Vwgh 1996/2/27 94/05/0325

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Veröffentlicht am 27.02.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AVG §56;
AWG 1990 §29 Abs7;
AWG 1990 §32 Abs1;
GewO 1973 §359 Abs1;

Rechtssatz

Das Ablagern von gefährlichen Abfällen außerhalb genehmigter Abfallbehandlungsanlagen ist jedenfalls unzulässig (Hinweis E 22.12.1992, 92/05/0162), die Errichtung und der Betrieb solcher Anlagen sind - wie auch gewerbliche Betriebsanlagen - mit Bescheid zu genehmigen.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive Bescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994050325.X03

Im RIS seit

25.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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