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L94404 Krankenanstalt Spital OberösterreichNorm
HKG 1946 §1 Abs1;Rechtssatz
Ausgehend davon, daß es sich bei den von den Kammern der gewerblichen Wirtschaft nach § 1 Abs 1 HKG wahrzunehmenden Aufgaben um die Vertretung von Wirtschaftsinteressen handelt, setzt auch die Kammermitgliedschaft einen entsprechenden Wirtschaftsbezug, dh die Teilnahme am wirtschaftlichen Verkehr voraus. Daraus folgt, daß als "Unternehmung des Fremdenverkehrs" iSd § 3 Abs 2 HKG nur eine solche Unternehmung gelten kann, die diesen Wirtschaftsbezug aufweist (hier: Ob dieser Wirtschaftsbezug beim Betrieb eines Ambulatoriums gemäß § 4 OÖ KAG 1976 ausschließlich für den im BSVG genannten Personenkreis vorliegt, konnte vom VwGH mangels entsprechender Feststellungen nicht beurteilt werden).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995040160.X02Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
08.07.2009