RS Vwgh 1996/2/27 95/04/0160

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Veröffentlicht am 27.02.1996
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L94404 Krankenanstalt Spital Oberösterreich
L94454 Patientenanwalt Patientenentschädigung Pflegeanwaltschaft
Oberösterreich
50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft

Norm

HKG 1946 §1 Abs1;
HKG 1946 §3 Abs2;
KAG OÖ 1976 §4;

Rechtssatz

Ausgehend davon, daß es sich bei den von den Kammern der gewerblichen Wirtschaft nach § 1 Abs 1 HKG wahrzunehmenden Aufgaben um die Vertretung von Wirtschaftsinteressen handelt, setzt auch die Kammermitgliedschaft einen entsprechenden Wirtschaftsbezug, dh die Teilnahme am wirtschaftlichen Verkehr voraus. Daraus folgt, daß als "Unternehmung des Fremdenverkehrs" iSd § 3 Abs 2 HKG nur eine solche Unternehmung gelten kann, die diesen Wirtschaftsbezug aufweist (hier: Ob dieser Wirtschaftsbezug beim Betrieb eines Ambulatoriums gemäß § 4 OÖ KAG 1976 ausschließlich für den im BSVG genannten Personenkreis vorliegt, konnte vom VwGH mangels entsprechender Feststellungen nicht beurteilt werden).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995040160.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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