RS Vwgh 1996/2/27 95/08/0080

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Veröffentlicht am 27.02.1996
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §10 Abs1;
AlVG 1977 §10 Abs2;
AlVG 1977 §38;

Rechtssatz

Die Sorgepflicht für ein Kind und Auslagen für die Miete sind keine Gründe, derentwegen der vorübergehende Ausschluß vom Bezug der Notstandshilfe die Arbeitssuchende härter träfe als dies im allgemeinen der Fall ist. Das Vorliegen von Nachsichtsgründen ist daher zu verneinen (Hinweis E 16.5.1995, 94/08/0150).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995080080.X03

Im RIS seit

18.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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