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62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
AlVG 1977 §10 Abs1;Rechtssatz
Die Sorgepflicht für ein Kind und Auslagen für die Miete sind keine Gründe, derentwegen der vorübergehende Ausschluß vom Bezug der Notstandshilfe die Arbeitssuchende härter träfe als dies im allgemeinen der Fall ist. Das Vorliegen von Nachsichtsgründen ist daher zu verneinen (Hinweis E 16.5.1995, 94/08/0150).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995080080.X03Im RIS seit
18.10.2001