RS Vwgh 1996/2/27 94/08/0103

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Veröffentlicht am 27.02.1996
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/10 Grundrechte
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

BSVG §23 Abs5;
B-VG Art7;
StGG Art2;

Rechtssatz

Auf die Verfassungskonformität des § 23 Abs 5 BSVG und seiner Auslegung durch den VwGH hat es keinen Einfluß, ob und in welchem Umfang tatsächlich Ansprüche auf Versicherungsleistungen entstehen; für den - nicht ausgeschlossenen - Fall des Entstehens von Leistungsansprüchen will der Gesetzgeber durch die Vermeidung der Rückwirkung jeglicher Änderungen iSd § 23 Abs 5 BSVG den Gleichlauf von Versicherungsrecht und Leistungsrecht sicherstellen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994080103.X04

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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