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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
BSVG §23 Abs5;Rechtssatz
Auf die Verfassungskonformität des § 23 Abs 5 BSVG und seiner Auslegung durch den VwGH hat es keinen Einfluß, ob und in welchem Umfang tatsächlich Ansprüche auf Versicherungsleistungen entstehen; für den - nicht ausgeschlossenen - Fall des Entstehens von Leistungsansprüchen will der Gesetzgeber durch die Vermeidung der Rückwirkung jeglicher Änderungen iSd § 23 Abs 5 BSVG den Gleichlauf von Versicherungsrecht und Leistungsrecht sicherstellen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1994080103.X04Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
28.04.2009