RS Vwgh 1996/2/27 94/05/0325

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.02.1996
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Index

83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AWG 1990 §32 Abs1;

Beachte

Besprechung in RdU 1997/1, S 39;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/01/31 93/05/0058 1 (hier: Abstellplatz für Altautos; anders jedoch E 25.4.1996, 95/07/0080, E 23.5.1996, 96/07/0013 und E 11.7.1996, 96/07/0061)

Stammrechtssatz

§ 32 Abs 1 AWG 1990 erfaßt nicht nur Problemstoffe und Altöle aus privaten Haushalten und vergleichbaren Einrichtungen. § 32 Abs 1 AWG 1990 bezieht sich nämlich nicht nur auf Problemstoffe und Altöle aus privaten Haushalten und vergleichbaren Einrichtungen, sondern ua auch auf "andere Abfälle - soweit für diese Abfälle Bestimmungen hinsichtlich Sammlung, Lagerung, Behandlung und Transport in diesem Bundesgesetz vorgesehen sind, die nicht gemäß den § 16 bis § 18 (AWG 1990) entsorgt werden oder entgegen § 19, § 20 und § 28 bis § 30 (AWG 1990) gelagert werden." § 32 Abs 1 AWG 1990 kommt aber auch zum Tragen, wenn die schadlose Behandlung der Abfälle oder der Altöle und des durch sie verunreinigten Bodens zur Vermeidung von Beeinträchtigungen iSd § 1 Abs 3 AWG 1990 geboten ist. § 32 Abs 1 AWG 1990 erfaßt somit auch Abfälle aus einem Gewerbebetrieb (hier: Deponie für gefährliche Abfälle).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994050325.X05

Im RIS seit

25.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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