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44 ZivildienstNorm
B-VG Art83 Abs2Spruch
Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt worden.
Der Bescheid wird aufgehoben.
Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seiner Rechtsvertreter die mit € 1.962,-- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
1. Der Beschwerdeführer leistete von 4. Oktober 1999 bis 30. September 2000 seinen ordentlichen Zivildienst. Mit Schreiben an den Bundesminister für Inneres vom 13. September 2002 stellte er den Antrag auf Feststellung, dass er im verfahrensgegenständlichen Zeitraum neben dem Anspruch auf die Pauschalvergütung auch einen Anspruch auf Verpflegungsgeld pro Kalendertag, an dem er Zivildienst geleistet hat, in der Höhe von S 155,-- hat. Über seinen Antrag erging ein mit 6. August 2003 datierter Bescheid des Bundesministers für Inneres, in welchem festgestellt wurde, dass die dem Einschreiter während der Leistung des ordentlichen Zivildienstes gebührende monatliche Grundvergütung S 2358,-- beträgt. Das Mehrbegehren des Einschreiters auf Feststellung, dass er im verfahrensgegenständlichen Zeitraum auch einen Anspruch auf Verpflegungsgeld pro Kalendertag, an dem er Zivildienst geleistet hat, in der Höhe von S 155,-- habe, wurde zurückgewiesen.
Aus Anlass der Beratung über die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte und gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde sind beim Verfassungsgerichtshof Bedenken hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit des §54a Abs1 bis 7 des Zivildienstgesetzes 1986, BGBl. Nr. 679, in der Fassung des Bundesgesetzes, mit dem das Bundesgesetz über den Zivildienst geändert wird (ZDG-Novelle 2001), BGBl. I Nr. 133/2000, entstanden. Er hat daher am 11. März 2004 beschlossen, gemäß Art140 Abs1 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit dieser Bestimmungen einzuleiten.
Gleichzeitig sind aus Anlass der Beratung über die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte und gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof Bedenken hinsichtlich der Gesetzmäßigkeit der Verordnung über die Übertragung von Aufgaben der Zivildienstverwaltung (Übertragungs-Verordnung), BGBl. II Nr. 140/2002, entstanden. Er hat daher am 11. März 2004 beschlossen, gemäß Art139 Abs1 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit dieser Verordnung einzuleiten.
2. Mit Erkenntnis vom 15. Oktober 2004, G36/04 und V20/04, hat der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, dass in §54a des Zivildienstgesetzes 1986, BGBl. Nr. 679, in der Fassung des Bundesgesetzes, mit dem das Bundesgesetz über den Zivildienst geändert wird (ZDG-Novelle 2001), BGBl. I Nr. 133/2000, Absatz 1, Absatz 3 erster Satz und Absatz 4 als verfassungswidrig aufgehoben werden sowie dass die §§2 bis 4 der Verordnung über die Übertragung von Aufgaben der Zivildienstverwaltung (Übertragungs-Verordnung), BGBl. II Nr. 140/2002, als gesetzwidrig aufgehoben werden und dass §1 der Verordnung über die Übertragung von Aufgaben der Zivildienstverwaltung (Übertragungs-Verordnung), BGBl. II Nr. 140/2002, gesetzwidrig war.
Es wurde sohin die Übertragung von - dem Bundesminister für Inneres obliegenden - Aufgaben der Zivildienstverwaltung an das Österreichische Rote Kreuz, Generalsekretariat, das seine Aufgaben unter Inanspruchnahme der Zivildienstverwaltungs Ges.m.b.H. wahrnimmt, für verfassungswidrig erklärt.
3. Das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter wird durch den Bescheid einer Verwaltungsbehörde verletzt, wenn die Behörde eine ihr gesetzlich nicht zukommende Zuständigkeit in Anspruch nimmt (zB VfSlg. 15.372/1998, 15.738/2000, 16.066/2001, 16.298/2001 und 16.717/2002). Der administrative Instanzenzug ist als Einheit aufzufassen; wird die sachliche Zuständigkeit auch nur in unterer Instanz gesetzwidrig in Anspruch genommen, so ist das Recht auf den gesetzlichen Richter verletzt, und zwar auch dann, wenn in oberer Instanz die zuständige Behörde eingeschritten ist (zB VfSlg. 5700/1968, 9599/1983, 11.061/1986, 14.008/1995).
4. Der Bescheid erster Instanz wurde im vorliegenden Fall von der Zivildienstverwaltungs Ges.m.b.H. erlassen, die nach der bereinigten Rechtslage für die Erlassung von Bescheiden in Angelegenheiten der Zivildienstverwaltung offenkundig nicht zuständig ist.
Der Beschwerdeführer wurde somit in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt.
Der Bescheid war daher aufzuheben.
5. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 327,-- enthalten.
6. Dies konnte gemäß §19 Abs4 Z3 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
Schlagworte
VfGH / Anlaßfall, VfGH / KostenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2004:B1248.2003Dokumentnummer
JFT_09958984_03B01248_00