Index
32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §293;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1990/05/08 90/08/0069 5Stammrechtssatz
Änderungen des Einheitswertes werden immer dann nach dem zweiten Satz des § 23 Abs 5 BSVG wirksam, solange nicht ein Fall des ersten Satzes vorliegt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1994080103.X02Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
28.04.2009