RS Vwgh 1996/2/27 93/05/0229

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.02.1996
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

BauO Wr §54 Abs10;
BauO Wr §54 Abs7;
BauRallg;
B-VG Art140 Abs1;
B-VG Art7 Abs1;
GehsteigV Wr 1981 §2;

Rechtssatz

Die sachliche Rechtfertigung dafür, gem § 54 Abs 7 Wr BauO Kosten der Gehsteigherstellung den Anlegern aufzuerlegen, ist darin begründet, daß die Gehsteige der Aufschließung der an die Verkehrsfläche angrenzenden Grundstücke dienen; nach der Wr BauO steht diese Belastung der Anrainer in einer sachlichen Relation zu der Art der im Gebiet zulässigen Bebauung. In den Bestimmungen, die einen Rückersatz von Kosten für den Fall vorsehen, daß die vorgeschriebene Breite eines Gehsteiges das im Gesetz bestimmte Höchstausmaß überschreitet, hat der Gesetzgeber die Interessen der Allgemeinheit berücksichtigt, denen die Gehsteige gleichfalls zu dienen bestimmt sind (Hinweis E VfGH 29.6.1972, VfSlg 6770/1972).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1993050229.X01

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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