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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO Wr §54 Abs10;Rechtssatz
Die sachliche Rechtfertigung dafür, gem § 54 Abs 7 Wr BauO Kosten der Gehsteigherstellung den Anlegern aufzuerlegen, ist darin begründet, daß die Gehsteige der Aufschließung der an die Verkehrsfläche angrenzenden Grundstücke dienen; nach der Wr BauO steht diese Belastung der Anrainer in einer sachlichen Relation zu der Art der im Gebiet zulässigen Bebauung. In den Bestimmungen, die einen Rückersatz von Kosten für den Fall vorsehen, daß die vorgeschriebene Breite eines Gehsteiges das im Gesetz bestimmte Höchstausmaß überschreitet, hat der Gesetzgeber die Interessen der Allgemeinheit berücksichtigt, denen die Gehsteige gleichfalls zu dienen bestimmt sind (Hinweis E VfGH 29.6.1972, VfSlg 6770/1972).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1993050229.X01Im RIS seit
03.05.2001