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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Der Umstand, daß der Sachbearbeiter der Behörde erster Instanz erst sieben Monate nach seiner ersten Wahrnehmung der bauordnungswidrigen Benützung des Geschäftslokales ein Straferkenntnis (hier betreffend eine Verwaltungsübertretung gem § 135 Abs 1 Wr BauO iVm § 128 Abs 1 Wr BauO) erlassen hat, ist nicht als ein sonstiger wichtiger Grund gem § 7 Abs 1 Z 4 AVG zu qualifizieren, der geeignet ist, die Unbefangenheit dieses Organwalters in Zweifel zu ziehen. Abgesehen davon, wird die Mitiwrkung eines befangenen Organs im Rahmen der erstinstanzlichen Entscheidung durch eine unbefangene Berufungsentscheidung gegenstandslos (Hinweis E 7.2.1969, 1307/68, E 11.1.1984, 83/03/0070, und E 21.1.1987, 86/01/0055, VwSlg 12378 A/1987).
Schlagworte
Befangenheit innerhalb der Gemeindeverwaltung Baurecht Einfluß auf die Sachentscheidung Verhältnis zu anderen Materien und Normen Befangenheit (siehe auch Heilung von Verfahrensmängeln der Vorinstanz im Berufungsverfahren)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996050022.X02Im RIS seit
11.07.2001