RS Vwgh 1996/2/27 96/05/0022

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.02.1996
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
AVG §7 Abs1 Z4;
AVG §7 Abs1;
BauO Wr §128 Abs1;
BauO Wr §135 Abs1;
BauRallg;

Rechtssatz

Der Umstand, daß der Sachbearbeiter der Behörde erster Instanz erst sieben Monate nach seiner ersten Wahrnehmung der bauordnungswidrigen Benützung des Geschäftslokales ein Straferkenntnis (hier betreffend eine Verwaltungsübertretung gem § 135 Abs 1 Wr BauO iVm § 128 Abs 1 Wr BauO) erlassen hat, ist nicht als ein sonstiger wichtiger Grund gem § 7 Abs 1 Z 4 AVG zu qualifizieren, der geeignet ist, die Unbefangenheit dieses Organwalters in Zweifel zu ziehen. Abgesehen davon, wird die Mitiwrkung eines befangenen Organs im Rahmen der erstinstanzlichen Entscheidung durch eine unbefangene Berufungsentscheidung gegenstandslos (Hinweis E 7.2.1969, 1307/68, E 11.1.1984, 83/03/0070, und E 21.1.1987, 86/01/0055, VwSlg 12378 A/1987).

Schlagworte

Befangenheit innerhalb der Gemeindeverwaltung Baurecht Einfluß auf die Sachentscheidung Verhältnis zu anderen Materien und Normen Befangenheit (siehe auch Heilung von Verfahrensmängeln der Vorinstanz im Berufungsverfahren)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996050022.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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