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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO Wr §128 Abs1;Rechtssatz
Das vorübergehende Geschlossenhalten des Geschäftslokales ändert nichts an dessen durchgehender Benützung. Ein eingerichtetes und in den Zeiten des Offenhaltens betriebenes Geschäftslokal muß auch in der Zeit des Geschlossenhaltens als "benützt" angesehen werden. Es handelt sich bei dem Verwaltungsstraftatbestand des Benützens von Räumlichkeiten ohne Benützungsbewilligung (§ 135 Abs 1 Wr BauO iVm § 128 Abs 1 Wr BauO) um ein Dauerdelikt (Hinweis E 29.11.1983, 05/2896/80).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996050022.X01Im RIS seit
11.07.2001