RS Vwgh 1996/2/28 95/07/0079

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.02.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AVG §59 Abs2;
AVG §66 Abs4;
AWG 1990 §32 Abs1;

Beachte

Besprechung in RdU 1997/1, S 33-35;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/12/11 89/07/0186 4 (hier Auftrag nach § 32 Abs 1 AWG 1990)

Stammrechtssatz

Die Umsetzung eines Bescheides, der eine Leistung auferlegt - hier eines wasserpolizeilichen Auftrags gemäß § 31 Abs 3 WRG -, in die Wirklichkeit, kann weder eine anhängige Berufung gegenstandslos machen noch die Entscheidung der Berufungsbehörde in einem bestimmten Sinn festlegen (Hinweis E 16.4.1956, 936/56, VwSlg 4040 A/1956).

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die SacheVerhältnis zu anderen Materien und Normen Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995070079.X04

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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