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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VwRallg;Rechtssatz
Der Ausspruch eines Bescheides nach § 111 Abs 4 WRG, daß die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der zur Verwirklichung des Projektes erforderlichen Grundstücke gegeben sind, weil die notwendigen Dienstbarkeiten als eingeräumt anzusehen sind, ist im Ergebnis auch dann zutreffend, wenn man davon ausgeht, daß § 111 Abs 4 WRG wegen des Vorliegens einer ausdrücklichen Vereinbarung über die Grundinanspruchnahme nicht zur Anwendung kommt, da die erforderlichen Dienstbarkeiten dann eben durch diese Vereinbarung als eingeräumt anzusehen sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995070176.X03Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
10.05.2013