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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §8;Rechtssatz
Unabhängig von der Parteistellung gem § 29 Abs 5 Z 4 AWG 1990 kann auch einer Standortgemeinde und den unmittelbar angrenzenden Gemeinden der Behandlungsanlage aus einem der anderen Rechtsgründe des § 29 Abs 5 AWG 1990 Parteistellung zukommen, welche auch subjektiv-öffentliche Rechte und damit ein Beschwerderecht iSd Art 131 Abs 1 Z 1 B-VG gewährt. Dies ist dann nicht der Fall, wenn die Parteistellung ausdrücklich auf § 29 Abs 5 Z 4 AWG 1990, losgelöst von allenfalls in den im § 29 Abs 2 AWG 1990 aufgezählten Rechtsvorschriften eingeräumten Rechten gestützt wird.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995070098.X07Im RIS seit
08.11.2001Zuletzt aktualisiert am
19.07.2012