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L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeNorm
FlVfGG §10 Abs4;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1995/12/14 93/07/0090 2Stammrechtssatz
Aus § 23 Abs 5 Tir FlVfLG 1979 ist ableitbar, daß eine Übernahme von gemeinsamen Anlagen durch die Gemeinde zulässig ist, ohne daß dafür eine gesonderte Entschädigung gesetzlich vorgesehen wäre. Überdies sehen weder das Tir FlVfLG 1978 noch sonstige Normen vor, daß aus einem Gemeinderatsbeschluß betreffend die Übernahme von gemeinsamen Anlagen in das Eigentum der Gemeinde Rechte erwachsen, die in einem Verfahren betreffend die Rechtmäßigkeit des Zuammenlegungsplanes geltend gemacht werden könnten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995070224.X02Im RIS seit
20.11.2000