RS Vwgh 1996/2/28 95/07/0138

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.02.1996
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §12 Abs1;
WRG 1959 §12 Abs2;

Beachte

Nachstehende Beschwerde(n) zur gemeinsamen Entscheidung verbunden 95/07/0140,0142,0145,0147,0149,0152,0154,0156,0158

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/05/07 87/07/0128 2

Stammrechtssatz

Um aus dem Titel des Grundeigentums eine nach dem WRG relevante Beeinträchtigung geltend machen zu können, müßte diese einen projektsgemäß vorgesehenen Eingriff in die Substanz des Grundeigentums zum Gegenstand haben (Hinweis E 16.3.1978, 1499, 1500/77).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995070138.X02

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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