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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §56 Abs2;Rechtssatz
Die von einem Beamten der BPolDion, dessen dienstliche Tätigkeiten jedenfalls auch Landstreifendienst umfaßt, im Rahmen der angestrebten Nebenbeschäftigung in einer Fahrschule ausgeübte Tätigkeit der Überstellung von Fahrzeugen an die Prüfungsörtlichkeit und die Vorsorge für einen reibungslosen Ablauf der Prüfung führt nur zu einem kurzfristigen und vorübergehenden Kontakt zu den Fahrschülern, der auf den Prüfungstermin bei der Durchführung der Lenkerprüfung (als einem jeweils singulären Ereignis) beschränkt ist. Dieser bloß lose Kontakt, der sich von dem üblichen Verhältnis zwischen Fahrlehrer und Fahrschüler bei Erteilung des praktischen Fahrunterrichtes wesentlich unterscheidet, reicht - (hier) auch iVm dem tatsächlichen dienstlichen Aufgabenbereich des Beamten, bei dem der Landstreifendienst örtlich eingeschränkt und nur einen Teilbereich seiner Aufgaben ausmacht - nicht aus, um die Vermutung der Befangenheit des Beamten auf Grund seiner Kontakte zu den Fahrschülern zu begründen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1993120260.X04Im RIS seit
12.06.2001