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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AWG 1990 §29 Abs2;Rechtssatz
Eine Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, welche ihre Parteistellung ohne Bezug auf die im § 29 Abs 2 AWG 1990 aufgezählten Rechtsvorschriften auf § 29 Abs 5 Z 4 AWG 1990 stützt, mangelt es - vom Fall der Wahrung der prozessualen Befugnisse abgesehen - an der Berechtigung zur Erhebung der auf Art 131 Abs 1 Z 1 B-VG gegründeten Beschwerde.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995070098.X03Im RIS seit
08.11.2001Zuletzt aktualisiert am
19.07.2012