RS Vwgh 1996/2/28 95/07/0098

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Veröffentlicht am 28.02.1996
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10/07 Verwaltungsgerichtshof
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AWG 1990 §29 Abs2;
AWG 1990 §29 Abs5 Z4;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Eine Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, welche ihre Parteistellung ohne Bezug auf die im § 29 Abs 2 AWG 1990 aufgezählten Rechtsvorschriften auf § 29 Abs 5 Z 4 AWG 1990 stützt, mangelt es - vom Fall der Wahrung der prozessualen Befugnisse abgesehen - an der Berechtigung zur Erhebung der auf Art 131 Abs 1 Z 1 B-VG gegründeten Beschwerde.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995070098.X03

Im RIS seit

08.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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