RS Vwgh 1996/2/28 96/03/0028

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Veröffentlicht am 28.02.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §13 Abs3;
KFG 1967 §103 Abs2;

Rechtssatz

Das nach § 103 Abs 2 KFG strafbare Verhalten liegt darin, daß der befragte Zulassungsbesitzer (innerhalb der gesetzten Frist) keine richtige Auskunft erteilt hat (Hinweis: E 24.6.1994, 94/02/0140). Eine nach Ablauf der Frist vorgenommene "Berichtigung" der Auskunft durch den Auskunftspflichtigen vermag daran nichts zu ändern.

Schlagworte

Formgebrechen nicht behebbare NICHTBEHEBBARE materielle Mängel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996030028.X01

Im RIS seit

07.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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