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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §1;Rechtssatz
Die Frage, welcher Stelle ein behördlicher Abspruch zuzurechnen ist, kann nur auf der Grundlage des äußeren Tatbestandes beantwortet werden (Hinweis B 14.6.1995, 95/12/0142). Interne Vorgänge wie zB die Zuleitung des Erledigungsentwurfes durch den Referenten zur Genehmigung an den Behördenleiter und die Genehmigung im Einsichtsverkehr oder auch das Vorliegen einer innerbehördlichen Ermächtigung des tatsächlich eingeschrittenen Organwalters, für den Behördenleiter handeln zu dürfen, sind für die Qualifizierung eines Schriftstücks als Bescheid - ungeachtet seiner Bezeichnung als Bescheid - rechtlich unerheblich, solange sie nicht nach außen in Erscheinung treten.
Schlagworte
Behördenbezeichnung Behördenorganisation Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidcharakter Bescheidbegriff Formelle Erfordernisse Intimation Zurechnung von Bescheiden Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidbegriff Allgemein Zurechnung von OrganhandlungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1992120267.X01Im RIS seit
25.01.2001