RS Vwgh 1996/2/28 92/12/0267

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Veröffentlicht am 28.02.1996
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §1;
AVG §18 Abs4;
AVG §56;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Die Frage, welcher Stelle ein behördlicher Abspruch zuzurechnen ist, kann nur auf der Grundlage des äußeren Tatbestandes beantwortet werden (Hinweis B 14.6.1995, 95/12/0142). Interne Vorgänge wie zB die Zuleitung des Erledigungsentwurfes durch den Referenten zur Genehmigung an den Behördenleiter und die Genehmigung im Einsichtsverkehr oder auch das Vorliegen einer innerbehördlichen Ermächtigung des tatsächlich eingeschrittenen Organwalters, für den Behördenleiter handeln zu dürfen, sind für die Qualifizierung eines Schriftstücks als Bescheid - ungeachtet seiner Bezeichnung als Bescheid - rechtlich unerheblich, solange sie nicht nach außen in Erscheinung treten.

Schlagworte

Behördenbezeichnung Behördenorganisation Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidcharakter Bescheidbegriff Formelle Erfordernisse Intimation Zurechnung von Bescheiden Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidbegriff Allgemein Zurechnung von Organhandlungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1992120267.X01

Im RIS seit

25.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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