RS Vfgh 1993/6/24 G262/92, G263/92, G36/93, G64/93, G107/93

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.06.1993
beobachten
merken

Index

50 Gewerberecht
50/03 Personen- und Güterbeförderung

Norm

B-VG Art10 Abs1 Z8
B-VG Art102 Abs1
B-VG Art129a Abs2
GelVerkG §15 Abs4

Leitsatz

Aufhebung der die unmittelbare Anrufbarkeit des unabhängigen Verwaltungssenats mit Berufung regelnden Bestimmung des GelVerkG mangels Zustimmung der Länder zur Kundmachung in einer Angelegenheit der mittelbaren Bundesverwaltung

Rechtssatz

§15 Abs4 GelVerkG, BGBl 85/1952 idF BGBl 452/1992, wird als verfassungswidrig aufgehoben.

Bei §15 Abs4 GelVerkG handelt es sich um eine gesetzliche Vorschrift, die jedenfalls eine Anfechtung erstinstanzlicher Entscheidungen des Landeshauptmanns in Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung "unmittelbar" beim unabhängigen Verwaltungssenat vorsieht.

Eine solche bundesgesetzliche Norm darf kraft der ausdrücklichen Bestimmung des Art129a Abs2 B-VG nur mit Zustimmung der beteiligten Länder kundgemacht werden.

Da hier kein Bundesland zugestimmt hat, war den Anträgen der unabhängigen Verwaltungssenate Folge zu geben.

(siehe auch G35/93 ua und G37/93 ua, beide E v 24.06.93).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Unabhängiger Verwaltungssenat, Bundesverwaltung mittelbare, Gesetz Kundmachung, Verwaltungsverfahren, Zuständigkeit Verwaltungsverfahren, Gewerberecht, Gelegenheitsverkehr, Kundmachung Gesetz, Berufung, Zustimmung (der Länder bei Kundmachung Gesetz)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1993:G262.1992

Dokumentnummer

JFR_10069376_92G00262_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten