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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §8;Beachte
Nachstehende Beschwerde(n) zur gemeinsamen Entscheidung verbunden 95/07/0140,0142,0145,0147,0149,0152,0154,0156,0158Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1994/06/21 90/07/0103 1Stammrechtssatz
Parteistellung kommt nach § 102 Abs 1 lit b WRG 1959 den die im § 12 Abs 2 WRG 1959 genannten Rechte innehabenden Personen zu, wenn ihre Rechte durch den wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid berührt werden können, dh wenn nicht auszuschließen ist, daß diese - der bescheidförmigen Anordnung oder Bewilligung inhaltlich entgegenstehenden - Rechte durch die projektgemäße Ausübung des mit der behördlichen Bewilligung verliehenen Rechts berührt werden können. Ob eine Beeinträchtigung dieses Rechtes tatsächlich stattfindet, ist Gegenstand des Verfahrens, berührt jedoch nicht die Parteieigenschaft (hier Bejahung der Parteistellung von Grundeigentümern, deren Grundstück 850 m gerinneabwärts einer Wasserkraftanlage liegen, deren Instandsetzung und Wiederinbetriebnahme wasserrechtlich bewilligt werden soll. Einwendungen waren eine Hochwassergefährdung, eine Gefährdung der Ufer bzw eine Überschwemmung oder Versumpfung derselben im Falle der Projektbewilligung). (Hinweis E 24.1.1980, 2797/79; E 20.11.1979, 1893/77; E 28.4.1981, 07/1199/80; sowie E 12.9.1963, 2107/62, VwSlg 6087 A/1963).
Schlagworte
Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen RechtspersönlichkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995070138.X01Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
12.10.2015