RS Vwgh 1996/2/28 95/07/0138

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Veröffentlicht am 28.02.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §8;
WRG 1959 §102 Abs1 litb;
WRG 1959 §12 Abs2;

Beachte

Nachstehende Beschwerde(n) zur gemeinsamen Entscheidung verbunden 95/07/0140,0142,0145,0147,0149,0152,0154,0156,0158

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/06/21 90/07/0103 1

Stammrechtssatz

Parteistellung kommt nach § 102 Abs 1 lit b WRG 1959 den die im § 12 Abs 2 WRG 1959 genannten Rechte innehabenden Personen zu, wenn ihre Rechte durch den wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid berührt werden können, dh wenn nicht auszuschließen ist, daß diese - der bescheidförmigen Anordnung oder Bewilligung inhaltlich entgegenstehenden - Rechte durch die projektgemäße Ausübung des mit der behördlichen Bewilligung verliehenen Rechts berührt werden können. Ob eine Beeinträchtigung dieses Rechtes tatsächlich stattfindet, ist Gegenstand des Verfahrens, berührt jedoch nicht die Parteieigenschaft (hier Bejahung der Parteistellung von Grundeigentümern, deren Grundstück 850 m gerinneabwärts einer Wasserkraftanlage liegen, deren Instandsetzung und Wiederinbetriebnahme wasserrechtlich bewilligt werden soll. Einwendungen waren eine Hochwassergefährdung, eine Gefährdung der Ufer bzw eine Überschwemmung oder Versumpfung derselben im Falle der Projektbewilligung). (Hinweis E 24.1.1980, 2797/79; E 20.11.1979, 1893/77; E 28.4.1981, 07/1199/80; sowie E 12.9.1963, 2107/62, VwSlg 6087 A/1963).

Schlagworte

Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995070138.X01

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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