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L66508 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeNorm
AVG §8;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1995/03/28 94/07/0107 1 (hier: Bewilligung der Absonderung nach dem Vlbg FlVfLG 1979)Stammrechtssatz
Das Stmk AgrGG 1985 räumt dem Erwerber eines Anteiles an einer Agrargemeinschaft kein Recht auf Bewilligung der Absonderung dieses Anteilrechtes von der Stammsitzliegenschaft und damit auch keine Parteistellung im Verfahren nach § 4 Stmk AgrGG ein.
§ 4 Abs 2 legcit sieht als eine der Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung einen Antrag des Eigentümers der Stammsitzliegenschaft, von der das Anteilsrecht abgesondert werden soll, vor. Daraus folgt, daß nur dem Eigentümer der Stammsitzliegenschaft ein Recht auf Bewilligung der Absonderung eingeräumt wird, wäre doch sonst nicht verständlich, daß nur er berechtigt ist, einen Antrag auf Bewilligung zu stellen. Stellt der Eigentümer der Stammsitzliegenschaft einen solchen Antrag nicht, dann kann es auch nicht zur Genehmigung der Absonderung kommen. Auch daraus folgt, daß der Erwerber des Anteilrechtes kein Recht auf Erteilung der Bewilligung zur Absonderung hat. Dieses Recht erwächst ihm auch dann nicht, wenn der Eigentümer der Stammsitzliegenschaft einen Bewilligungsantrag stellt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1991070060.X01Im RIS seit
20.11.2000