RS Vwgh 1996/2/28 91/07/0060

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.02.1996
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Index

L66508 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Vorarlberg
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
80/06 Bodenreform

Norm

AVG §8;
FlVfGG §17 Abs2;
FlVfGG §36 Abs1;
FlVfLG Vlbg 1979 §33 Abs4;
FlVfLG Vlbg 1979 §33 Abs5;
FlVfLG Vlbg 1979 §33 Abs6;
VwGG §34 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/03/28 94/07/0107 1 (hier: Bewilligung der Absonderung nach dem Vlbg FlVfLG 1979)

Stammrechtssatz

Das Stmk AgrGG 1985 räumt dem Erwerber eines Anteiles an einer Agrargemeinschaft kein Recht auf Bewilligung der Absonderung dieses Anteilrechtes von der Stammsitzliegenschaft und damit auch keine Parteistellung im Verfahren nach § 4 Stmk AgrGG ein.

§ 4 Abs 2 legcit sieht als eine der Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung einen Antrag des Eigentümers der Stammsitzliegenschaft, von der das Anteilsrecht abgesondert werden soll, vor. Daraus folgt, daß nur dem Eigentümer der Stammsitzliegenschaft ein Recht auf Bewilligung der Absonderung eingeräumt wird, wäre doch sonst nicht verständlich, daß nur er berechtigt ist, einen Antrag auf Bewilligung zu stellen. Stellt der Eigentümer der Stammsitzliegenschaft einen solchen Antrag nicht, dann kann es auch nicht zur Genehmigung der Absonderung kommen. Auch daraus folgt, daß der Erwerber des Anteilrechtes kein Recht auf Erteilung der Bewilligung zur Absonderung hat. Dieses Recht erwächst ihm auch dann nicht, wenn der Eigentümer der Stammsitzliegenschaft einen Bewilligungsantrag stellt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1991070060.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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