RS Vwgh 1996/2/28 95/07/0225

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Veröffentlicht am 28.02.1996
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Index

L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Tirol
80/06 Bodenreform

Norm

FlVfGG §11 Abs2;
FlVfGG §4 Abs7;
FlVfLG Tir 1978 §15 Abs1;
FlVfLG Tir 1978 §24 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1996/02/28 95/07/0224 3

Stammrechtssatz

Aus § 15 Abs 1 Tir FlVfLG 1978 folgt, daß Bodenwertänderungen, die nach der Übernahme der Abfindungsgrundstücke eintreten, nicht mehr berücksichtigt werden können. Der in dieser Gesetzesstelle verwendete Begriff der Übernahme ist - sofern eine solche angeordnet wurde - dem Begriff der vorläufigen Übernahme gleichzusetzen, weil gem § 24 Abs 3 Tir FlVfLG 1978 mit Anordnung der vorläufigen Übernahme Eigentum an den Abfindungsgrundstücken unter der dort genannten auflösenden Bedingung auf den Übernehmer übergeht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995070225.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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