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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §35 Abs1;Rechtssatz
Eine elektrische Leuchtreklametafel, welche in rascher Bildfolge verschiedenfärbige und verschiedenartige Werbungen darbietet und ca 70 m von einer Verkehrslichtsignalanlage entfernt ist, bewirkt für die sich annähernden Verkehrsteilnehmer eine Herabminderung der Wirkung dieser Verkehrslichtsignalanlage iSd § 35 Abs 2 StVO.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995030129.X01Im RIS seit
12.06.2001