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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §45 Abs2;Beachte
Nachstehende Beschwerde(n) wurde(n) zur gemeinsamen Entscheidung verbunden 95/07/0139,0141,0143,0144,0146,0148,0150,0151,0153,0155,0157Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1996/02/28 95/07/0138 6Stammrechtssatz
Im Verfahren zur Prüfung der Parteistellung ist jener Sachverhalt zu ermitteln, der es ermöglicht, ein Urteil darüber abzugeben, ob eine Beeinträchtigung von Rechten möglich ist; im folgenden wasserrechtlichen Verfahren ist Thema des Ermittlungsverfahrens die Frage, ob solche Rechte tatsächlich berührt werden. Ob eine Berührung von Rechten möglich ist, ist (auch) eine Sachfrage, für deren Klärung dieselben Grundsätze gelten wie für die Klärung sonstiger Sachfragen, dh daß auch Sachverständige beigezogen werden können und erforderlichenfalls beigezogen wwrden müssen.
Schlagworte
Beweismittel Sachverständigenbeweis Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen RechtspersönlichkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995070139.X06Im RIS seit
12.11.2001