RS Vwgh 1996/2/28 95/07/0139

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.02.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §45 Abs2;
AVG §56;
AVG §8;
WRG 1959 §102 Abs1 litb;
WRG 1959 §12 Abs2;

Beachte

Nachstehende Beschwerde(n) wurde(n) zur gemeinsamen Entscheidung verbunden 95/07/0139,0141,0143,0144,0146,0148,0150,0151,0153,0155,0157

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1996/02/28 95/07/0138 6

Stammrechtssatz

Im Verfahren zur Prüfung der Parteistellung ist jener Sachverhalt zu ermitteln, der es ermöglicht, ein Urteil darüber abzugeben, ob eine Beeinträchtigung von Rechten möglich ist; im folgenden wasserrechtlichen Verfahren ist Thema des Ermittlungsverfahrens die Frage, ob solche Rechte tatsächlich berührt werden. Ob eine Berührung von Rechten möglich ist, ist (auch) eine Sachfrage, für deren Klärung dieselben Grundsätze gelten wie für die Klärung sonstiger Sachfragen, dh daß auch Sachverständige beigezogen werden können und erforderlichenfalls beigezogen wwrden müssen.

Schlagworte

Beweismittel Sachverständigenbeweis Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995070139.X06

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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