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L10017 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt TirolNorm
AVG §56;Rechtssatz
Der Beschluß des Gemeinderates auf Ausschluß der Öffentlichkeit gem § 34 Abs 2 Tir GdO 1966 richtet sich an einen unbestimmten Adressatenkreis und stellt somit einen generellen Verwaltungsakt, nicht aber einen Bescheid dar (daher: Zurückweisung der Vorstellung nicht rechtswidrig).
Schlagworte
Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Besondere Rechtsgebiete Gemeinderecht Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Besondere Rechtsgebiete Gemeinderecht und BaurechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995010108.X01Im RIS seit
11.07.2001