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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §17 Abs3;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH B 1990/10/24 90/03/0152 5Stammrechtssatz
§ 17 Abs3 VStG ermächtigt die Behörde, den Verfall als selbständige Maßnahme (objektiver Verfall) auszusprechen, wenn der Tatbestand einer in ihre Zuständigkeit zur Strafverfolgung fallenden Verwaltungsübertretung gegeben ist, eine bestimmte Person jedoch aus welchen Gründen immer nicht verfolgt werden kann, also Umstände vorliegen, die - so etwa das Vorliegen der Verjährung oder der Ablauf der Frist des § 51 Abs 5 VStG - die Verfolgung ausschließen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1994030263.X02Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
13.06.2010