RS Vwgh 1996/2/28 94/03/0263

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Veröffentlicht am 28.02.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §17 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH B 1990/10/24 90/03/0152 5

Stammrechtssatz

§ 17 Abs3 VStG ermächtigt die Behörde, den Verfall als selbständige Maßnahme (objektiver Verfall) auszusprechen, wenn der Tatbestand einer in ihre Zuständigkeit zur Strafverfolgung fallenden Verwaltungsübertretung gegeben ist, eine bestimmte Person jedoch aus welchen Gründen immer nicht verfolgt werden kann, also Umstände vorliegen, die - so etwa das Vorliegen der Verjährung oder der Ablauf der Frist des § 51 Abs 5 VStG - die Verfolgung ausschließen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994030263.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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