Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Bei der Beurteilung der Vermutung der Befangenheit iSd § 56 Abs 2 zweiter Tatbestand BDG 1979 in Ansehung der Nebenbeschäftigung der Geschäftsvermittlung durch einen Gendarmeriebeamten hat die Behörde darzulegen, wie sich die Geschäftsvermittlung durch den Beamten typischerweise konkret abspielt (insbesondere Intensität der Kontakte zum Kunden von der Geschäftsanbahnung bis zum Geschäftsabschluß), welche Arten von Geschäften vermittelt werden, ob seine Kunden nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge nur in größeren zeitlichen Abständen seine Dienste in Anspruch nehmen oder ob auch häufigere Geschäftsverbindungen zu bestimmten Kunden gegeben sind bzw angestrebt werden, welche Zeit die Vermittlungstätigkeit zB in einem Monat durchschnittlich in Anspruch nimmt, wie hoch die Provisionen (allenfalls aufgegliedert nach der Art des vermittelten Geschäftsabschlusses) sind usw. Bei der Klärung des Sachverhalts hat der Beamte mitzuwirken, weil es sich um eine Angelegenheit seines persönlichen Lebensbereiches handelt, die in der Regel nur ihm bekannt sind.
Schlagworte
Begründungspflicht Manuduktionspflicht Mitwirkungspflicht Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung MitwirkungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1994120144.X02Im RIS seit
20.11.2000