Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §18 Abs4;Rechtssatz
Bei Betrauung eines Rechtsträgers mit der Erlassung von Bescheiden muß auch das Organ, das in Wahrnehmung dieser Kompetenz für den Rechtsträger den Bescheid erlassen hat, genannt werden, damit die Mindesterfordernisse eines Bescheides vorliegen. Die Benennung des Organwalters ohne Herstellung eines Bezuges zum bescheidfähigen Organ des Rechtsträgers reicht dazu nicht aus (Hinweis B 14.6.1995, 95/12/0142 2).
Schlagworte
Behördenbezeichnung Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidcharakter Bescheidbegriff Formelle Erfordernisse Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidbegriff AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995120188.X08Im RIS seit
11.07.2001