RS Vwgh 1996/2/28 95/12/0188

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Veröffentlicht am 28.02.1996
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §18 Abs4;
AVG §56;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Bei Betrauung eines Rechtsträgers mit der Erlassung von Bescheiden muß auch das Organ, das in Wahrnehmung dieser Kompetenz für den Rechtsträger den Bescheid erlassen hat, genannt werden, damit die Mindesterfordernisse eines Bescheides vorliegen. Die Benennung des Organwalters ohne Herstellung eines Bezuges zum bescheidfähigen Organ des Rechtsträgers reicht dazu nicht aus (Hinweis B 14.6.1995, 95/12/0142 2).

Schlagworte

Behördenbezeichnung Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidcharakter Bescheidbegriff Formelle Erfordernisse Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidbegriff Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995120188.X08

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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