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L66508 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeNorm
AVG §62 Abs4;Rechtssatz
Wurde die Abänderung einer Bestimmung der Satzung einer Agrargemeinschaft gem § 32 Abs 2 und § 73 Vlbg FlVfLG 1979 mit Bescheid der Argrarbezirksbehörde genehmigt und wird die betreffende Bestimmung später unter Berufung auf § 62 Abs 4 AVG mit Bescheid um einen Passus ergänzt, der nach Angabe der Beh in den erstgenannten Bescheid irrtümlich nicht aufgenommen wurde, so kann diese Einfügung in § 62 Abs 4 AVG keine Deckung finden, weil dem erstgenannten Bescheid eine von der Vollversammmlung der Agrargemeinschaft ordnungsgemäß beschlossene, den angeführten Satz nicht enthaltende Satzungsänderung zugrunde gelegen war, sodaß für eine Berichtigung iSd § 62 Abs 4 AVG kein Platz war (Hinweis E 25.3.1994, 92/17/0133). (Im konkreten Fall wurde der angefochtene Bescheid betreffend die Entscheidung über die Berufungen der Bf gegen den Bescheid, mit dem das Begehren der Bf auf Zustellung des ergänzenden Bescheides abgewiesen bzw zurückgewiesen worden war, zu einem Zeitpunkt erlassen, zu dem die durch den ergänzenden Bescheid gestaltete Rechtslage zufolge einer aufsichtsbehördlich genehmigten nachfolgenden Satzungsänderung nicht mehr dem Rechtsbestand angehörte. Damit ist aber jegliches rechtlich relevante Interesse der Bf an der Zustellung des ergänzenden Bescheides bereits vor Erlassung des angefochtenen Bescheides weggefallen).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1992070038.X01Im RIS seit
20.11.2000