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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
Eine (teilweise) Aufhebung nur der vom Bf in Beschwerde gezogenen Auflagen iSd § 92 Abs 2 LuftfahrtG ist unzulässig, weil die Beh im Interesse der Abwehr der der Allgemeinheit aus dem Luftverkehr drohenden Gefahren insgesamt ihre Beurteilung zu treffen und daraus bei der Erledigung des vom Bewilligungswerber gestellten Ansuchens die notwendigen Folgerungen zu ziehen hat (Hinweis E 19.4.1974, 1993/73, VwSlg 8599 A/1974).
Schlagworte
Trennbarkeit gesonderter AbspruchSpruch und BegründungInhalt der BerufungsentscheidungUmfang der Abänderungsbefugnis Allgemein bei Einschränkung der Berufungsgründe beschränkte ParteistellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1993030053.X06Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
23.10.2015