RS Vwgh 1996/2/28 93/03/0053

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Veröffentlicht am 28.02.1996
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
92 Luftverkehr

Norm

AVG §59 Abs1;
AVG §66 Abs4;
LuftfahrtG 1958 §92 Abs2;
VwRallg;

Rechtssatz

Eine (teilweise) Aufhebung nur der vom Bf in Beschwerde gezogenen Auflagen iSd § 92 Abs 2 LuftfahrtG ist unzulässig, weil die Beh im Interesse der Abwehr der der Allgemeinheit aus dem Luftverkehr drohenden Gefahren insgesamt ihre Beurteilung zu treffen und daraus bei der Erledigung des vom Bewilligungswerber gestellten Ansuchens die notwendigen Folgerungen zu ziehen hat (Hinweis E 19.4.1974, 1993/73, VwSlg 8599 A/1974).

Schlagworte

Trennbarkeit gesonderter AbspruchSpruch und BegründungInhalt der BerufungsentscheidungUmfang der Abänderungsbefugnis Allgemein bei Einschränkung der Berufungsgründe beschränkte Parteistellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1993030053.X06

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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