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83 Naturschutz UmweltschutzNorm
AWG 1990 §1 Abs3;Rechtssatz
Zum "subjektiven Abfallbegriff" (der Eigentümer will sich der beweglichen Sachen entledigen) tritt der "objektive Abfallbegriff" als Alternative hinzu. Für die Unterstellung von beweglichen Sachen unter den objektiven Abfallbegriff ist vorerst einmal die Gefährdung einer der im § 1 Abs 3 AWG 1990 aufgezählten Interessen erforderlich. Weiters dürfen die beweglichen Sachen nach allgemeiner Verkehrsauffassung nicht mehr neu sein (§ 2 Abs 2 Z 1 AWG 1990) und wegen ihrer Beschaffenheit (zB Funktionsuntüchtigkeit) nicht mehr bestimmungsgemäß verwendet werden können (§ 2 Abs 2 Z 2 AWG 1990). Es muß sich also dabei um bewegliche Sachen handeln, deren man sich üblicherweise, dh nach Verkehrsauffassung, entledigt. Als zusätzliche Voraussetzung des objektiven Abfallbegriffes kommt hinzu, daß die Sache nach dem Ende ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung im unmittelbaren Bereich des Haushaltes bzw der Betriebsstätte nicht auf eine zulässige Weise verwendet oder verwertet werden darf (§ 2 Abs 2 Z 3 AWG 1990).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995070079.X01Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
31.05.2010