RS Vfgh 1993/6/30 B942/93

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Veröffentlicht am 30.06.1993
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Vollzug
VfGG §85 Abs2 / Sozialversicherung

Rechtssatz

keine Folge

Mit Bescheid des Bundesministers für Arbeit und Soziales vom 22.03.93 wurde dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Genehmigung der Änderung der Satzung der Betriebskrankenkasse keine Folge gegeben.

Gemäß §455 Abs1 ASVG erlangt der Beschluß über eine Satzungsänderung mangels Genehmigung kein Geltung. Der angefochtene Bescheid versagt einer Satzungsänderung die Genehmigung. Da der Bescheid einem Vollzug somit nicht zugänglich ist, war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung schon aus diesem Grund keine Folge zu geben.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1993:B942.1993

Dokumentnummer

JFR_10069370_93B00942_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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