RS Vwgh 1996/2/28 93/01/0259

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Veröffentlicht am 28.02.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §18 Abs4;
BeglaubigungsV 1925 §1 Abs2;

Rechtssatz

Eine Feststellung iSd § 1 Abs 2 BeglaubigungsV kommt nur hinsichtlich der angeführten Organe von Gemeinden und Gemeindeverbänden in Frage. Demgegenüber handelt es sich bei der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien um eine Bundesbehörde.

Schlagworte

Beglaubigung der Kanzlei

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1993010259.X01

Im RIS seit

29.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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