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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Die Heranziehung des § 56 Abs 2 dritter Tatbestand BDG 1979 bedarf einer näheren Klärung des maßgebenden Sachverhaltes, insbesondere auch der tatsächlich vom Beamten ausgeübten Nebenbeschäftigung, - im Falle der Geschäftsvermittlung durch einen Gendarmeriebeamten - insbesondere durch Ermittlung des Umfanges des durch Inserate erworbenen Kundenstockes, der Art der Geschäftsanbahnung in diesen Fällen sowie der typischen Gestaltung der Dienstzeit.
Schlagworte
Begründungspflicht Manuduktionspflicht Mitwirkungspflicht Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle WahrheitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1994120144.X05Im RIS seit
20.11.2000