RS Vwgh 1996/2/28 94/12/0144

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Veröffentlicht am 28.02.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs2;
BDG 1979 §43 Abs1;
BDG 1979 §56 Abs2;

Rechtssatz

Die Heranziehung des § 56 Abs 2 dritter Tatbestand BDG 1979 bedarf einer näheren Klärung des maßgebenden Sachverhaltes, insbesondere auch der tatsächlich vom Beamten ausgeübten Nebenbeschäftigung, - im Falle der Geschäftsvermittlung durch einen Gendarmeriebeamten - insbesondere durch Ermittlung des Umfanges des durch Inserate erworbenen Kundenstockes, der Art der Geschäftsanbahnung in diesen Fällen sowie der typischen Gestaltung der Dienstzeit.

Schlagworte

Begründungspflicht Manuduktionspflicht Mitwirkungspflicht Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle Wahrheit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994120144.X05

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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