RS Vwgh 1996/2/28 95/03/0216

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.02.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §37;
StVO 1960 §5 Abs2;
VStG §5 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/04/25 89/03/0316 3 (hier: ein geringeres Blasvolumen aufgrund der der Atemluftuntersuchung unmittelbar vorangehenden Belastung durch das Fahren mit dem Fahrrad ist kein konkreter Leidenszustand).

Stammrechtssatz

Raucher zu sein und beim Blasen in das Testsäckchen zu husten, ist kein konkreter Leidenszustand, der eine Unmöglichkeit der ordnungsgemäßen Durchführung der Atemluftprobe begründet Hinweis E 5.4.1989, 89/03/0004). Durch eine derartige Behauptung des Besch macht dieser kein Fehlen des Verschuldens glaubhaft; die Berufungsbehörde war daher nicht zu amtswegiger Beweisaufnahme betreffend den körperlichen Zustand des Besch verpflichten.

Schlagworte

Alkotest Verweigerung Andere Einzelfragen in besonderen Rechtsgebieten Straßenpolizei Kraftfahrwesen Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Rechtsmittelverfahren Berufung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995030216.X02

Im RIS seit

18.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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