RS Vwgh 1996/2/28 95/07/0190

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.02.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §10 Abs1;
AVG §13 Abs1;
VVG §10 Abs1;
VVG §4;
ZustG §9 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/05/10 93/14/0140 3 (hier Zustellung der Androhung einer Ersatzvornahme)

Stammrechtssatz

Dem Stillschweigen des Bevollmächtigten gegenüber der Behörde nach Zustellung eines Vorhaltes (hier im Abgabenfestsetzungsverfahren) kommt im konkreten Fall kein Erklärungsgehalt gegenüber der Behörde zu, weil die unberechtigte Zustellung nicht zu einem aktiven Verhalten verpflichtet. Auf welche Weise Anbringen an die Abgabenbehörde in einem Abgabenfestsetzungsverfahren, das der Bundesabgabenordnung unterliegt, heranzutragen sind, läßt sich § 85 BAO entnehmen. Rein passives Verhalten läßt sich danach nicht als Anbringen verstehen. Die Gebrauchnahme von Dispositionsrechten der Partei gemäß § 83 Abs 1 BAO und § 9 Abs 1 ZustG durch Erklärung gegenüber der Abgabenbehörde ist Anbringen iSd § 85 BAO.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995070190.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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