RS Vfgh 1993/6/30 G87/91, G88/91

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Veröffentlicht am 30.06.1993
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Index

56 Öffentliche Wirtschaft
56/04 Sonstiges

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art18 Abs1
ÖIAG-FinanzierungsG 1987 ArtI §7 Abs1

Leitsatz

Aufhebung einer Bestimmung des ÖIAG-FinanzierungsG 1987 über die Sistierung der in betrieblichen oder einzelvertraglichen Vereinbarungen über Zusatzpensionen von Angestellten des ÖIAG-Konzerns enthaltenen Wertanpassungsklauseln wegen Verstoß gegen den Gleichheitssatz mangels Überprüfbarkeit der Gleichheitskonformität wegen inhaltlicher Unbestimmtheit der Norm

Rechtssatz

ArtI §7 Abs1 ÖIAG-FinanzierungsG 1987, BGBl 298, wird als verfassungswidrig aufgehoben.

Das einer Wertanpassungsklausel (für Zusatzpensionen von Angestellten des ÖIAG-Konzerns) zugrundeliegende, auf dem Verhältnis monatlicher Indexzahlen aufbauende System erfordert im Fall, daß die Anpassung über einen bestimmten, (gemäß dem gesetzlichen Rahmen) mehrjährigen Zeitraum hindurch auszusetzen ist, notwendig eine über diesen Eingriff in das Berechnungssystem hinausgehende weitere Änderung bzw. Ergänzung des Systems.

Unterläßt es der Gesetzgeber hingegen, die Vorgangsweise für die Zeit nach dem Ablauf dieser Periode zu bestimmen, so liegt - verfassungsrechtlich betrachtet - nicht etwa eine nach den Auslegungsregeln zu schließende bloße Lücke in einem sonst relativ geschlossenen Regelungsbereich vor, sondern es fehlt an einem essentiellen Teil der Gesamtregelung, der in seiner Bedeutung jener der Anordnung über das befristete Aussetzen der Wertanpassung nicht wesentlich nachsteht.

Der OGH bringt vor, daß die auf ArtI §7 Abs1 ÖIAG-FinanzierungsG 1987 beruhende Maßnahme einen Eingriff in wohlerworbene Rechte darstelle, dessen Zulässigkeit am Gleichheitsgebot zu messen sei. Für die Beurteilung und Wertung der Eingriffsintensität ist der Umstand, ob die Valorisierungssistierung bloß einen Zeitraum von (maximal) rd. 3 1/2 Jahren oder - wenn man das Weiterwirken über den 31.12.90 hinaus unterstellt - die gesamte Dauer des Pensionsbezuges betrifft, von besonderer - verfassungsrechtlicher - Bedeutung. Kann aber die Gesetzesvorschrift wegen ihrer weitgehenden inhaltlichen Unbestimmtheit gar nicht auf ihre Gleichheitskonformität beurteilt werden, so verstößt sie schon aus diesem Grund (jedenfalls auch) gegen das Gleichheitsgebot.

Entscheidungstexte

  • G 87,88/91
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 30.06.1993 G 87,88/91

Schlagworte

Arbeitsrecht, Betriebspension, Verstaatlichte Unternehmungen, Vertrauensschutz, Rechte wohlerworbene, Determinierungsgebot, Wertanpassung, Sistierung (Betriebspension)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1993:G87.1991

Dokumentnummer

JFR_10069370_91G00087_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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