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L65000 Jagd WildNorm
AVG §8;Rechtssatz
Im Verfahren zur Feststellung der Jagdgebiete haben jedenfalls Grundeigentümer, die die Befugnis zur Eigenjagd beanspruchen, sowie die betroffene Jagdgenossenschaft Parteistellung (Hinweis: E 21.9.1994, 93/03/0272). Es handelt sich somit um ein Mehrparteienverfahren. Dies bedeutet jedoch nicht, daß jede der vom Bescheid in den einzelnen Punkten betroffenen Parteien auch in den übrigen Punkten, in denen ihr rechtliches Interesse nicht UNMITTELBAR berührt wird, Parteistellung hat. Ein Recht des Eigenjagdberechtigten, gegen die Anerkennung gleichartiger Jagdbefugnisse benachbarter Grundeigentümer mit Einwendungen aufzutreten, ist im NÖ JagdG 1974 nicht ersichtlich. Damit kommt die Parteistellung im Verfahren zur Anerkennung von Eigenjagdbefugnissen nur demjenigen zu, welcher am Feststellungsverfahren der Bezirksverwaltungsbehörde kraft der damit zu treffenden Zuteilung der Grundflächen an Eigenjagdgebiete oder Genossenschaftsjagdgebiete unmittelbar beteiligt ist, das sind die eine Eigenjagd FÜR SICH beanspruchenden Personen einerseits und die Jagdgenossenschaften andererseits, welchen letztlich alle nicht zu einem Eigenjagdgebiet zählenden Grundflächen gem § 12 Abs 4 lit b NÖ JagdG 1974 zufallen (Hinweis: E 7.12.1961, 143, 176/61; E 13.12.1962, 2317/61, VwSlg 5924 A/1962; E 28.11.1963, 208/63, VwSlg 6166 A/1963).
Schlagworte
Jagdrecht und Jagdrechtsausübung EigenjagdJagdrecht und Jagdrechtsausübung Bildung von Jagdgebieten Feststellung EigenjagdJagdrecht und Jagdrechtsausübung Bildung von Jagdgebieten Feststellung Genossenschaftsjagd Gemeindejagd GemeinschaftsjagdMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH AllgemeinMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Jagdrecht und FischereirechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1993030092.X02Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
19.11.2009