RS Vwgh 1996/2/28 93/03/0092

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.02.1996
beobachten
merken

Index

L65000 Jagd Wild
L65003 Jagd Wild Niederösterreich
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
JagdG NÖ 1974 §12 Abs1;
JagdG NÖ 1974 §12 Abs2;
JagdG NÖ 1974 §12 Abs4 lita;
JagdG NÖ 1974 §12 Abs4 litb;
JagdRallg;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Im Verfahren zur Feststellung der Jagdgebiete haben jedenfalls Grundeigentümer, die die Befugnis zur Eigenjagd beanspruchen, sowie die betroffene Jagdgenossenschaft Parteistellung (Hinweis: E 21.9.1994, 93/03/0272). Es handelt sich somit um ein Mehrparteienverfahren. Dies bedeutet jedoch nicht, daß jede der vom Bescheid in den einzelnen Punkten betroffenen Parteien auch in den übrigen Punkten, in denen ihr rechtliches Interesse nicht UNMITTELBAR berührt wird, Parteistellung hat. Ein Recht des Eigenjagdberechtigten, gegen die Anerkennung gleichartiger Jagdbefugnisse benachbarter Grundeigentümer mit Einwendungen aufzutreten, ist im NÖ JagdG 1974 nicht ersichtlich. Damit kommt die Parteistellung im Verfahren zur Anerkennung von Eigenjagdbefugnissen nur demjenigen zu, welcher am Feststellungsverfahren der Bezirksverwaltungsbehörde kraft der damit zu treffenden Zuteilung der Grundflächen an Eigenjagdgebiete oder Genossenschaftsjagdgebiete unmittelbar beteiligt ist, das sind die eine Eigenjagd FÜR SICH beanspruchenden Personen einerseits und die Jagdgenossenschaften andererseits, welchen letztlich alle nicht zu einem Eigenjagdgebiet zählenden Grundflächen gem § 12 Abs 4 lit b NÖ JagdG 1974 zufallen (Hinweis: E 7.12.1961, 143, 176/61; E 13.12.1962, 2317/61, VwSlg 5924 A/1962; E 28.11.1963, 208/63, VwSlg 6166 A/1963).

Schlagworte

Jagdrecht und Jagdrechtsausübung EigenjagdJagdrecht und Jagdrechtsausübung Bildung von Jagdgebieten Feststellung EigenjagdJagdrecht und Jagdrechtsausübung Bildung von Jagdgebieten Feststellung Genossenschaftsjagd Gemeindejagd GemeinschaftsjagdMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH AllgemeinMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Jagdrecht und Fischereirecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1993030092.X02

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

19.11.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten