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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §56 Abs2;Rechtssatz
Die Mitwirkung eines Beamten der BPolDion (hier: dessen dienstliche Tätigkeiten jedenfalls auch Landstreifendienst umfaßt) im Rahmen der angestrebten Nebenbeschäftigung in einer Fahrschule als Beisitzer beim praktischen Teil der Lenkerprüfung (vgl § 36 KDV, § 67 und § 123 Abs 1 KFG) ist geeignet, den nicht von vornherein unbegründeten Eindruck bei der Bevölkerung, aber auch bei Mitkonkurrenten der Fahrschule zu erwecken, es komme auf Grund einer solchen Mitwirkung des Beamten bei der (praktischen) Fahrprüfung zu einer möglichen Bevorzugung jener Prüfungswerber, die Schüler dieser Fahrschule sind, und zwar allein auf Grund der dienstlichen Zugehörigkeit des im Auftrag der Fahrschule teilnehmenden Beamten zur BPolDion und seines Aufgabenbereiches im Rahmen dieser Behörde. Dies gefährdet aber ein (sonstiges) wichtiges dienstliches Interesse des Dienstgebers an der objektiven Durchführung des von der BPolDion abzuwickelnden Lenkerberechtigungsverfahrens, bei dem jeder Anschein der Begünstigung einer bestimmten Gruppe von Prüfungswerbern gegenüber anderen von vornherein zu vermeiden ist, zumal sich bei der Prüfung ohnehin subjektive Komponenten (vor allem im Verhältnis Prüfer - Prüfungswerber) nicht zur Gänze ausschalten lassen. Ohne Bedeutung ist dabei die objektive Einflußmöglichkeit, die dem Beamten bei seiner Mitwirkung auf den Ablauf des praktischen Teiles der Lenkerprüfung zukommt, und der Umstand, ob es tatsächlich zu einer derartigen Einflußnahme, die für den Ausgang der Prüfung relevant ist, kommt (Hinweis E 18.11.1991, 90/12/0141).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1993120260.X05Im RIS seit
12.06.2001