RS Vwgh 1996/2/28 93/01/0259

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Veröffentlicht am 28.02.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §18 Abs4;
AVG §63 Abs1;
AVG §66 Abs4;

Rechtssatz

Durch die auf verspätete Einbringung der Berufung gegründete Zurückweisung derselben wird die Rechtskraft der erstinstanzlichen Entscheidung festgestellt. Mangelt es dieser daher an Bescheidqualität, so ist dieser Umstand von der Berufungsbehörde VOR der Verspätung der Berufung wahrzunehmen und deren Zurückweisung zugrunde zu legen (Hinweis: vgl für den Fall der Sachentscheidung das E 6.3.1990, 89/05/0167).

Schlagworte

Beglaubigung der Kanzlei Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche Entscheidungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1993010259.X04

Im RIS seit

29.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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