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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §18 Abs4;Rechtssatz
Durch die auf verspätete Einbringung der Berufung gegründete Zurückweisung derselben wird die Rechtskraft der erstinstanzlichen Entscheidung festgestellt. Mangelt es dieser daher an Bescheidqualität, so ist dieser Umstand von der Berufungsbehörde VOR der Verspätung der Berufung wahrzunehmen und deren Zurückweisung zugrunde zu legen (Hinweis: vgl für den Fall der Sachentscheidung das E 6.3.1990, 89/05/0167).
Schlagworte
Beglaubigung der Kanzlei Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche EntscheidungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1993010259.X04Im RIS seit
29.01.2001