RS Vwgh 1996/2/28 93/01/0259

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Veröffentlicht am 28.02.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §18 Abs4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH B 1990/04/23 89/10/0241 2

Stammrechtssatz

Die Genehmigung iSd § 18 Abs 4 AVG ist nur durch Unterschriftleistung zulässig. Der Gesetzgeber hat keine Anordnung getroffen, daß andere Verhaltensweisen von Behördenorganen - zB mündliche oder konkludente Anordnungen an nicht zur Genehmigung berufene Organe, Bescheide auszufertigen - ebenfalls als Genehmigung zu werten seien (Hinweis E 11.12.1986, 86/02/0123, VwSlg 12333 A/1986).

Schlagworte

Beglaubigung der Kanzlei Unterschrift des Genehmigenden

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1993010259.X03

Im RIS seit

29.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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