RS VwGH Erkenntnis 1996/02/28 95/07/0138

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.02.1996
beobachten
merken
Beachte
Nachstehende Beschwerde(n) zur gemeinsamen Entscheidung verbunden 95/07/0140,0142,0145,0147,0149,0152,0154,0156,0158 Rechtssatz

Bei einer Abwasserbeseitigungsanlage sind im Verhältnis zum benachbarten Grundeigentum nur die Anlagenerrichtung und die Fortleitung von Stoffen Gegenstand einer wasserrechtlichen Bewilligung. Geruchsauswirkungen hingegen werden durch die wasserrechtliche Bewilligung nicht mehr erfaßt. Diese im wohlverstandenen öffentlichen Interesse möglichst hintanzuhalten, ist Sache der Wasserrechtsbehörde iSd § 105 WRG, doch steht darauf niemandem ein Rechtsanspruch zu (Hinweis E 7.2.1969,  1897/68, VwSlg 7506 A/1969).

Im RIS seit
12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten